Familienrecht
Scheidung | Unterhalt | Sorgerecht

Sie wollen sich trennen, Sie leben bereits getrennt oder Ihr Partner (Ehegatte, Lebenspartner/in oder Lebensgefährt/in) hat sich von Ihnen getrennt? Nun fragen Sie sich, was auf Sie zukommt? Was müssen Sie beachten? Welche Schritte sind jetzt einzuleiten? Wie können Sie sich schützen und Ihre Rechte wahren?

Wir beantworten Ihre Fragen zur Trennung / Scheidung, zu allen dabei entstehenden rechtlichen Problemen und zum Unterhalt. Dabei liegt unser Fokus darauf, Sie umfassend zu beraten und auch zu vertreten. Unser Ziel ist dabei nicht, einen Rosenkrieg zu führen. Wir werden Ihre Ansprüche ermitteln, für Sie verhandeln und ggf. die Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

Rechtlich ergibt sich im Rahmen einer Trennung insbesondere in den folgenden Bereichen Regelungsbedarf:

  • Scheidung
  • Versorgungsausgleich
  • Unterhalt
  • Vermögensauseinandersetzung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Hausrat

Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie auch in den nachfolgenden Bereichen:

  • Eheverträge
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Pflegefamilie

Ihre Ansprechpartner

Tanja Schmidt-Torley  
Rechtsanwältin
Notarin
Fachanwältin für Familienrecht

Telefon: 02921 3658-22
e-Mail: schmidt@brinkmannundmunde.de

Oliver Ohrmann  
Rechtsanwalt
Notar
Fachanwalt für Familienrecht

Telefon: 02921 3658-21
e-Mail: ohrmann@brinkmannundmunde.de

Miriam Rediker  
Rechtsanwältin

Telefon: 02921 3658-21
e-Mail: rediker@brinkmannundmunde.de

 

Weitere Informationen...

Scheidung

Im Regelfall kann ein Scheidungsantrag erst nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres beim Familiengericht gestellt werden. Das Trennungsjahr bedeutet, dass die Eheleute mindestens zwölf  Monate von „Tisch und Bett“ getrennt leben. Wir können Sie beraten, wie man das Trennungsjahr einleitet, wann das Trennungsjahr beginnt und wie man eine Trennung - auch innerhalb der Ehewohnung - durchsetzt.

Dabei prüfen wir auf Ihren Wunsch hin auch, ob eine Härtefallscheidung, also eine Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres, möglich ist.
Wir beraten Sie auch, wenn Sie an der Ehe festhalten möchten und die Scheidung für Sie noch kein Thema ist.

Versorgungsausgleich

Im Rahmen der Scheidung führt das Gericht den Versorgungsausgleich durch. Das Gericht ermittelt dabei alle relevanten Anrechte der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge, die Sie und Ihr Ehegatte während der Ehezeit erwirtschaftet haben. Anschließend werden diese Anwartschaften nach den gesetzlichen Vorgaben geteilt.

Wir beraten Sie zur Frage, welche Ihrer Anrechte in den Versorgungsausgleich fallen und welche Gestaltungsmöglichkeiten für Sie bestehen.

Unterhalt

Das BGB regelt die Unterhaltsansprüche im Falle der Trennung und Scheidung.
Dabei wird unterschieden zwischen den Unterhaltsansprüchen der Ehegatten und der Kinder.

Kindesunterhalt

Eltern sind Ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Der Elternteil, der das Kind betreut, leistet den sogenannten Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil ist barunterhaltspflichtig. Die Höhe des geschuldeten Unterhalts richtet sich nach der Höhe des Einkommens. Die unterhaltsrelevanten monatlichen Belastungen werden in Abzug gebracht. Auf Basis der Düsseldorfer Tabelle wird sodann der Unterhalt berechnet.

Trennungsunterhalt

Für den Zeitraum zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung stellt sich für getrenntlebende Ehegatten die Frage der Zahlung von Trennungsunterhalt. Dieser richtet sich gemäß § 1361 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Dabei können sich die Anforderungen an die Unterhaltsberechtigten und - pflichtigen in der Trennungszeit ändern. Wir beraten Sie hier genau, worauf es ankommt und was Sie beachten müssen.

Nachehelicher Unterhalt

Der Gesetzgeber regelt in § 1569 BGB den Grundsatz der Eigenverantwortung für die Zeit nach der Ehe. Hiervon gibt es jedoch umfangreiche Ausnahmen. Beispielsweise bei der Betreuung von Kindern, bei Krankheit, bei Erwerbslosigkeit oder bei Absolvierung einer Ausbildung kommen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Betracht. Auch soweit eine Erwerbstätigkeit aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich ist, kann sich im Einzelfall ein Unterhaltsanspruch ergeben. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob Ihnen nachehelicher Unterhalt zusteht oder ob Sie selbst nachehelichen Unterhalt zahlen müssen. Wir klären die Frage in welcher Höhe Unterhalt zu zahlen ist und wie lange der Unterhalt geschuldet wird.

Vermögensauseinandersetzung

Im Rahmen der Scheidung stellt sich regelmäßig die Frage der Vermögensauseinandersetzung.
Dabei kann das Vermögen einzelne Positionen (wie z. B. eine gemeinsame Immobilie) oder eine Vielzahl von Positionen umfassen. Wir prüfen, ob ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht. Bei Scheidung einer Ehe ist im Regelfall das bei den Ehegatten im Laufe der Ehe erwirtschaftete Vermögen auszugleichen. Wir helfen Ihnen bei der Auflistung der Vermögenswerte für das Anfangsvermögen und das Endvermögen. Wir machen Auskunftsansprüche für Sie geltend und errechnen Ihren Zugewinnausgleichsanspruch. Wir helfen auch dabei, Ihre Ansprüche zu sichern, wenn versucht wird, Vermögen zu verschleiern oder Vermögen zu verschieben.

Bei einer Trennung stellt sich immer öfter nicht nur die Frage der Aufteilung von vorhandenem Vermögen, sondern auch die Frage, wie mit Krediten, mit monatlichen Raten und anderen Schulden umgegangen werden soll. Wir klären Sie darüber auf, wie Sie im Verhältnis zur Bank und zum Ehepartner haften und wie die Aufteilung der Verbindlichkeiten in Zukunft vorzunehmen ist. Es hat sich gezeigt, dass es sinnvoll ist, hier frühzeitig eine Lösung zu finden. In den Fällen, in denen zunächst nur ein Partner für die Zahlungen alleine aufkommen muss, stellt sich die Frage von Regressansprüchen aus dem sogenannten Gesamtschuldnerausgleich. Das heißt, dass die gezahlten Raten ggf. anteilig gegenüber dem Ehepartner geltend gemacht werden.

Sorgerecht

In der Ehe steht den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu. Bei nichtverheirateten Eltern ist grundsätzlich zunächst die Mutter allein sorgeberechtigt, wenn nicht neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben wird.

Nach der aktuellen Gesetzeslage bleibt es im Normalfall nach der Scheidung auch dabei, dass die wichtigen Entscheidungen für die Kinder wie auch zuvor von den sorgeberechtigten Eltern im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden. Grundlage hierfür ist eine Kommunikationsbasis der Eltern. Im Einzelfall kann das Sorgerecht insgesamt oder Teile hiervon auf einen Elternteil allein übertragen werden.
Das Sorgerecht unterteilt sich gemäß § 1626 Abs. 1 BGB in die Bereiche der Personensorge und der Vermögenssorge.

Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht beinhaltet das Recht zu entscheiden, wo die Kinder leben. Diese Entscheidung treffen bei der gemeinsamen Sorge die Eltern gemeinsam. Werden sich die Eltern nicht einig, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden. Weitere Bereiche der Personensorge sind Schul-, Ausbildungs- und Berufswahl, die Wahl der Religion, gesundheitliche Entscheidungen usw.

Unter der Vermögenssorge werden alle Fragen zur Verwaltung des Vermögens verstanden. Dies können beispielsweise Immobilien, Bargeld, Wertpapiere oder Wertgegenstände sein.

Umgangsrecht

Unabhängig von der elterlichen Sorge steht den Kindern und den leiblichen Eltern in der Regel ein Umgangsrecht zu. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl dient, Kontakt zu beiden Elternteilen auch nach deren Trennung zu haben. Auch aus erziehungspsychologischer Sicht wird ein solcher Kontakt allgemein als förderlich angesehen. Gerade zu Beginn einer Trennung aber auch im weiteren Verlauf fällt es den Eltern oft schwer, die Beziehungsebene von der Eltern-Kind-Ebene zu trennen. Hierdurch entstehen oft Konflikte, deren Leidtragende dann insbesondere die Kinder sind.

Es gibt für die Ausgestaltung des Umgangs zahlreiche Lösungsansätze vom traditionellen Residenzmodell, bei dem ein Elternteil das Kind hauptverantwortlich betreut und der andere Elternteil Umgang ausübt bis hin zum Wechselmodell, bei dem sich das Kind zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen aufhält.

Wir helfen Ihnen, den Umgang außergerichtlich und im Interesse der Kinder zu regeln. Wir bemühen uns, dabei ganz bewusst eine Regelung im Einvernehmen der Eltern zu erreichen.
Falls auf der außergerichtlichen Ebene keine Einigung erzielt werden kann, helfen wir Ihnen auch dabei, Ihre rechtlichen Interessen und natürlich die Kindesinteressen im Umgangsverfahren zu vertreten. Im Umgangsverfahren gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten, wie etwa die Bestellung eines Umgangspflegers zur Begleitung der Übergabesituationen oder sogar ganzer Umgänge. Am Ende eines Umgangsverfahrens kann auch ein Umgangsausschluss stehen, der allerdings hohen Anforderungen unterliegt.

Hausrat

Im Rahmen der Trennung stellt sich u.a. auch die Frage der Hausratsteilung. Es geht dabei um die Aufteilung der Hausratsgegenstände.

Hausratsgegenstände sind die Sachen, die die Familie zur Bewältigung der Aufgaben des täglichen Lebens nutzt. Vom Hausrat abzugrenzen sind Gegenstände, die ausschließlich einem der beiden Ehegatten zugeordnet werden können.

Eheverträge

Wir prüfen Ihren Ehevertrag auf dessen Wirksamkeit. Eheverträge unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft am Maßstab der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB, ob der Ehevertrag wirksam ist.

Selbstverständlich beraten wir Sie umfassend bei der Gestaltung eines neuen Ehevertrages.

Scheidungsfolgenvereinbarungen

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist das Ergebnis der Auseinandersetzung der Ehegatten im Rahmen der Trennung. Sie kann Regelungen enthalten zum Unterterhalt, zur Vermögensauseinandersetzung, zu Immobilien, etc. Sämtliche Fragen, die für Sie zu klären sind, können hier geregelt werden.

Ziel einer Scheidungsfolgenvereinbarung ist es, langjährige Streitigkeit (Rosenkrieg!) und erhebliche Kosten zu vermeiden.
Wir verhandeln für Sie und achten darauf, dass die getroffenen Regelungen für Sie günstig und wirksam sind.

Pflegefamilie

Im Falle eines (Teil-)Sorgerechtsentzuges können Kinder in Pflegefamilien untergebracht werden.
Hier ergeben sich zahlreiche Fragestellungen für leibliche Eltern und die Pflegefamilie.

Häufige Themen sind der Umgang mit den leiblichen Eltern, das Sorgerecht, Namensänderungen, Taufen und eine mögliche Vormundschaft der Pflegeltern.
Wir können Sie auf diesem Weg umfassend unterstützen und beraten.