Strafrecht

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter in einem Strafverfahren? Muss ich bei der Polizei aussagen? Welche Rechte habe ich als Opfer einer Straftat? Muss ich mich als Beschuldigter / Zeuge gegenüber der Polizei äußern? Wie reagiere ich auf Fragen von Polizisten? Sollte ich kooperieren oder von meinem Schweigerecht gebraucht machen?

Wir empfehlen in jeden Fall, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen!

Machen Sie keine Angaben ohne anwaltliche Beratung!

Wir klären Ihre Fragen im Strafrecht. Häufig äußern sich Beschuldigte im Ermittlungsverfahren in der Annahme, damit bessere Chancen im Verfahren zu haben.

Rechtlich hat ein Beschuldigter immer auch das Recht zu schweigen und keine Angaben zum Sachverhalt zu machen. Ein Schweigen darf später nicht zu Lasten eines Angeklagten gewertet werden.

Ihre Ansprechpartner

Oliver Ohrmann  
Rechtsanwalt
Notar

Telefon: 02921 3658-21
e-Mail: ohrmann@brinkmannundmunde.de

Peter Gontrum  
Rechtsanwalt

Telefon: 02921 3658-21
e-Mail: gontrum@brinkmannundmunde.de

 

Weitere Informationen...

Ermittlungsverfahren

Es empfiehlt sich bereits im Ermittlungsverfahren so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Wir raten davon ab, ohne vorherige Akteneinsicht Angaben gegenüber der Polizei zu machen. Wir können für Sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und diese mit Ihnen besprechen. Anschließend kann die Verteidigungsstrategie besprochen. Dabei entscheidet sich, ob es ratsam ist, Angaben zur Sache zu machen und möglicherweise ein Geständnis abzugeben oder ob der Beschuldigte besser keine eigenen Angaben macht.

Das Ermittlungsverfahren endet mit der Erhebung der Klage oder der Einstellung des Verfahrens.

Strafbefehl

Bei sogenannten Vergehen, also Straftaten, die mit einer Mindeststrafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden, kann durch die Staatsanwaltschaft alternativ zur Anklage auch ein Strafbefehl erlassen werden.

Dabei handelt es sich um eine schriftliche Entscheidung, mit der eine Geldstrafe festgesetzt wird. Diese ergibt sich aus der Anzahl der angesetzten Tagessätze und der Höhe der Tagessätze. Gegen einen Strafbefehl kann nur innerhalb von zwei Wochen ein Einspruch eingelegt werden. Daher ist hier ein schnelles Tätigwerden gefragt. Ein eingelegter Einspruch kann später notfalls wieder zurückgenommen werden. Nach Einlegung des Einspruchs findet regelmäßig eine Hauptverhandlung statt. Alternativ kann auch in diesem Stadium noch eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.

Hauptverfahren

Im gerichtlichen Hauptverfahren wird ein Termin zur Hauptverhandlung festgesetzt. In der Hauptverhandlung müssen im Strafprozess alle Beweismittel, die zur Überführung des Angeklagten beitragen sollen einbezogen werden. Dies können Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Augenscheinsbeweise und die Einlassung des Angeklagten sein.

Wohnungsdurchsuchung

Ihre Wohnung wird aufgrund eines gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses durchsucht? In diesem Fall gibt es einiges worauf Sie achten können. Die Durchführung der Dursuchung selbst können Sie nicht verhindern. Wir können Ihnen helfen, dass Sie in dieser Phase die richtigen Entscheidungen treffen. Auch im Anschluss an die Durchsuchung helfen wir Ihnen dabei Ihre Rechte zu wahren. Es stellen sich regelmäßig verschiedene Fragen:

  • Muss ich der Polizei mein Handy aushändigen?
  • Muss ich den Entsperrcode bzw. die PIN meines Handys mitteilen?
  • Muss ich das Passwort meines Computers / Laptops preisgeben?
  • Welche Möglichkeiten gibt es nach der Durchsuchung gegen die Art und Weise der Durchsuchung vorzugehen?
  • Bekomme ich die von der Polizei mitgenommenen Gegenstände zurück?

 

Strafanzeige

In vielen Fällen werden Ermittlungsverfahren durch eine Strafanzeige eingeleitet. Es gibt Straftaten, die nur bei Vorliegen eines Strafantrages verfolgt werden. Juristisch wird unterschieden zwischen der Strafanzeige als Mitteilung über den wahrgenommenen Sachverhalt und dem Strafantrag als Erklärung, dass man die strafrechtliche Verfolgung der Tat wünscht.

Für Strafanträge gibt es eine Frist von drei Monaten. Der Antragsberechtigte muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und der Person des Täters Strafantrag stellen, um die Verfolgung sicherzustellen.