Oliver Ohrmann
Rechtsanwalt
Notar
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Jürgen Krieger
Rechtsanwalt
Notar
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Tanja Schmidt-Torley
Rechtsanwältin
Notarin
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Wolf Kaßmann
Rechtsanwalt
Notar a.D.
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Ohne erbrechtliche Regelung tritt die gesetzliche Erfolge gemäß der §§ 1924 ff. BGB ein. Dies ist nicht in jeder Situation vom Erblasser gewollt oder sinnvoll. Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten der testamentarischen Gestaltung möglich sind.
Oft ist es sinnvoll, ein notarielles Testament zu errichten. Mögliche Auslegungsschwierigkeiten können hierbei verhindert werden. Insbesondere ersparen Sie Ihren Erben ein kostspieliges und ggf. langwieriges Erbscheinverfahren.
Sie können mit uns besprechen, welche Regelung sie wünschen und wie dieses Ziel rechtssicher erreicht werden kann.
Ehegatten möchten oft ein gemeinsames Testament errichten, um Ihre Erbfolge zu regeln. Ein Berliner Testament ist dabei nur eine von vielen Möglichkeiten, die Erbfolge zu regeln. Wir zeigen auf, welche Besonderheiten Sie beachten müssen und wie Sie Steuerfreibeträge sinnvoll ausnutzen.
Häufig soll bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen werden. Hierbei sind die Steuerfreibeträge zu beachten.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Vermögen weiterzugeben. Ob eine einheitliche Gesamtlösung oder eine Aufteilung in Schenkung und Verfügung von Todes wegen sinnvoll ist, erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen.
Im Rahmen von erbrechtlichen Fragestellungen ergeben sich insbesondere für Unternehmer oft Fragen über die Möglichkeiten, mit Hilfe des Erbrechts eine sinnvolle Unternehmensnachfolge zu regeln.
Wir beraten hier umfassend, welche rechtlichen Gestaltungen zielführend für Sie sind.
Soweit ein gesetzlicher Erbe durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wird, steht ihm gemäß § 2325 Abs. 1 BGB ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbschaft zu. Dieser Anspruch ist gegenüber dem Erben geltend zu machen.
Wir beraten Sie darüber, wie hoch ein Pflichtteil ausfällt, wie ein Pflichtteil minimiert werden kann und unter welchen Voraussetzungen ausgeschlossen oder auf diesen verzichtet werden kann.
Ein Erbe muss entscheiden, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen will. Die Ausschlagung muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen erklärt werden. Die Erklärung unterliegt besonderen formellen Anforderungen. Telefonisch oder mit einfachem Brief ist eine Ausschlagung nicht möglich. Stattdessen muss sie persönlich zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form abgegeben werden.
Wir helfen Ihnen bei der Entscheidung, ob Sie eine Erbschaft ausschlagen sollten. Auch nach Ablauf der Ausschlagungsfrist können wir Sie beraten, welche Wege für Sie möglich sind.
Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft geworden, so gilt es, die Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Die Erbengemeinschaft ist auf die Auseinandersetzung ausgerichtet.
Wir unterstützen Sie bei der Auseinandersetzung und finden mit Ihnen gemeinsam eine Lösung, Ihre Ansprüche zu verwirklichen.