Werkvertragsrecht

  • Ihre Rechnung wird nicht bezahlt?
  • Sie haben Mängel am Werk festgestellt und möchten nun wissen, welche Rechte Ihnen zustehen?
  • Ihnen gegenüber werden Mängelrechte geltend gemacht?

Sie haben einen Werkvertrag geschlossen. Sie oder Ihr Vertragspartner sind unzufrieden mit der Durchführung oder dem Ergebnis?

Insbesondere im Werkvertragsrecht laufen gerichtliche Auseinandersetzung häufig unter Einschaltung eines Gutachters ab. Hierdurch entstehen erhebliche zusätzliche Kosten. Wir helfen Ihnen daher frühzeitig und zeigen Wege auf, um interessengerechte Lösungen zu finden. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten, um Beweise zu sichern und eine gütliche Einigung mithilfe eines unabhängigen Sachverständigen zu finden.

Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche aus Werkvertrag oder Werklieferungsvertrag durchzusetzen.

Ihre Ansprechpartner

Peter Gontrum  
Rechtsanwalt

Telefon: 02921 3658-21
e-Mail: gontrum@brinkmannundmunde.de

Miriam Rediker  
Rechtsanwältin

Telefon: 02921 3658-21
e-Mail: rediker@brinkmannundmunde.de

 

Weitere Informationen...

Abnahme

Zunächst stellt sich regelmäßig die Frage, ob das Werk fertig gestellt ist und eine Abnahme vorliegt.
Wir beraten Sie, was Sie bei der Abnahme beachten müssen und wann Sie eine Abnahme verweigern können oder wann eine Abnahme aus Sicht des Werkunternehmers entbehrlich ist

Bei Streitigkeiten über das Vorliegen von möglichen Mängeln können sich verschiedene Rechtsfolgen anschließen.

Nacherfüllung

Es gilt im Werkvertragsrecht ebenso wie im Kaufrecht grundsätzlich der Vorrang der Nacherfüllung. Dem Werkunternehmer soll die Chance gegeben werden, einen bestehen Mangel zu beheben. Dies kann nach Wahl des Werkunternehmer entweder durch Nachbesserung (also Mangelbeseitigung) oder Erstellung eines neuen Werks erfolgen.

Der Besteller sollte dem Werkunternehmer hierzu eine Frist setzen. Der Unternehmer kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei unverhältnismäßig hohen Kosten eine Art der Nacherfüllung verweigern.

Eigene Beseitigung des Mangels

Der Besteller kann nach Fristsetzung und erfolglosem Fristablauf den Mangel selbst beseitigen oder durch einen anderen Unternehmer beseitigen lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen vom Werkunternehmer verlangen.

Rücktritt oder Minderung

Wenn eine Leistung nicht oder nichts vertragsgemäß erbracht wird, beispielsweise durch ein mangelbehaftetes Werk, kann der Käufer nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Auch in anderen gesetzlichen geregelten Konstellationen kann ein Rücktrittsrecht bestehen.

Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung oder in anderen gesetzlichen bestimmten Fällen, kann Schadenersatz statt der Leistung und neben der Leistung verlangt werden. Die Schadensersatzansprüche können dabei parallel zu Rücktrittansprüchen geltend gemacht werden.

Mängelrechte können im Einzelfall ausgeschlossen sein. Insbesondere regelt § 640 BGB, dass ab der Abnahme des Werkes in Kenntnis eines Mangels Mängelrechte nur noch in Betracht kommen, wenn diese vorbehalten werden.