Wir beraten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Bereichen des Arbeitsrechts.
Jürgen Krieger
Rechtsanwalt
Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Wer sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren will muss innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Wir können für Sie die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens beurteilen und auf Ihren Wunsch hin Klage erheben.
Wenn Sie sich als Arbeitgeber von einem Mitarbeiter trennen möchten, sind insbesondere bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes spezielle Anforderungen zu beachten. Wir helfen Ihnen alle Formalien einzuhalten, um eine wirksame Kündigung auszusprechen.
Besondere Anforderungen für eine Kündigung ergeben sich für Arbeitgeber mit mindestens 10 oder in bestimmten Konstellationen bereits mit mindestens 5 Arbeitnehmern. In diesen Fällen findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Dieses unterscheidet nach drei Arten von Kündigungen:
Andere Kündigungsmöglichkeiten gibt es bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Je nach Art der Kündigung können eine Sozialauswahl, eine vorherige Abmahnung oder spezielle formelle Anforderungen für eine Kündigung erforderlich sein.
Wir helfen Ihnen bei der Prüfung, ob eine Kündigung wirksam ist.
Oft ist für eine verhaltensbezogene Kündigung eine vorherige Abmahnung notwendig. Es kann sinnvoll sein, bereits gegen die Abmahnung entsprechende Schritte einzuleiten.
Wir können Sie hierzu beraten.
Zur besseren Planbarkeit und Rechtswirksamkeit kann ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden.
Wir können derartige Verträge für Sie formulieren oder deren Wirksamkeit prüfen. Wir können Ihnen sagen, ob der Vertrag aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht für Sie vorteilhaft ist.
Arbeitnehmer erhoffen sich bei Kündigung nach langer Betriebszugehörigkeit oft eine Abfindung. Diese sieht das Gesetz jedoch grundsätzlich nicht vor. Auch in den Arbeitsverträgen ist regelmäßig keine solche Regelung enthalten. Nur in bestimmten Ausnahmefällen gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung.
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitgeber aber im Wege einer einvernehmlichen Regelung bereiterklären eine Abfindung zu zahlen statt den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen.
Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Ist er fehlerhaft kann Streit während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen.
Arbeitszeit, Arbeitsort, Befristung, Probezeit, Lohn, Gratifikation, Urlaub und Ausschlussklausel müssen wirksam vereinbart werden.
Wir unterstützen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrages.